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Sachwalterschaft und Clearing

 

Für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, hat das Gericht einen Sachwalter zu bestellen.

 

Eine Sachwalterbestellung ist jedoch unzulässig, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten mit anderen Hilfen (etwa durch die Familie oder psychosoziale Dienste) noch selbst meistern kann oder wenn ohnedies für eine ausreichende Vertretung (etwa im Rahmen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder durch eine Vorsorgevollmacht) gesorgt ist. Wer zum Sachwalter bestellt wird, entscheidet das Gericht, wobei das Wohl des betroffenen Menschen im Vordergrund steht. Allgemein kommen folgende Personengruppen als Sachwalter in Betracht: nahe stehende Personen (vor allem Angehörige) des betroffenen Menschen, anerkannte Vereine, Rechtsanwälte, Notare oder andere geeignete Personen.

 

Rechnungslegung

Wer immer eine Sachwalterschaft übernimmt, muss sich auch der Verantwortung bewusst sein. Jährlich wird seitens des Gerichtes überprüft, ob alles mit rechten Dingen vor sich geht. Dazu gehören auch Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, die ebenfalls vorzulegen sind. 

 

Vereine

Nach dem Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz übernehmen anerkannte Vereine Sachwalterschaften nach Maßgabe ihrer Kapazitäten. Vor allem für Personen, die eine besonders qualifizierte professionelle Betreuung und Vertretung benötigen. In Villach ist es beispielsweise das „VertretungsNetz“ in der Marksgasse 7/1. Das zuständige Bezirkgericht ersucht den Verein um einen Clearing Bericht, in dem folgende Punkte abgehandelt werden: Bestehen Alternativen zur Sachwalterschaft. Kommen nahestehende Personen als Sachwalter in Frage? Welche Angelegenheiten wären im Falle der Bestellung laut § 268 ABGB zu besorgen, und ist dem Verein die Sachwalterschaft im gegenständlichen Verfahren möglich?


Verwandte

Selbstverständlich können Verwandte ebenfalls eine Sachwalterschaft übernehmen. Dies muss beim Bezirksgericht beantragt werden, wobei das Gericht wiederum einen Clearing Prozess in Gang setzt. Wer zum Sachwalter bestellt wird, entscheidet letztlich das Gericht, wobei das Wohl des betroffenen Menschen im Vordergrund steht.

 

Clearing

Beim Clearing überprüft ein Sachwalterverein gemeinsam mit den Betroffenen und deren Angehörigen, ob die Bestellung eines Sachwalters notwendig ist oder vermieden werden kann, weil zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder eine Angehörigenvertretung möglich ist. Beim Clearing Plus wird durch intensive Zusammenarbeit von Verein und Betroffenen ein konkreter Plan zur Umsetzung alternativer Lösungen entwickelt. Gemeinsames Ziel ist es, Sachwalterschaften soweit wie möglich zu vermeiden und betroffenen Menschen zu ermöglichen, dass sie ihr Leben so lange wie möglich nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten können. In vielen Fällen konnten durch das Clearing Plus dazu subsidiäre Hilfen oder regionale Unterstützungsangebote in den Bundesländern gefunden werden.

 

Verfügung

Durch eine sogenannte Sachwalterverfügung können die Betroffenen schon vor Eintreten einer Sachwalterschaft eine geeignete Person für die Sachwalterschaft nennen. Dieser Wunsch ist dann jedenfalls bei der Bestellung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters einzubeziehen. Wie die Rechtspraxis zeigt, ist die Einrichtung einer Verfügung höchst sinnvoll und kann bei einem Anwalt oder Notar verfasst werden.

 

Text: Peter Umlauft

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