top of page

Unerwünschte Fotos im Internet – unzulässig?
Es wird bei jeder Gelegenheit mit dem schussbereiten Smartphone fotografiert und die Bilder sofort im Internet gepostet. In Österreich gilt prinzipiell, dass Fotografieren an sich immer zulässig ist! Nur die Veröffentlichung ist eingeschränkt.
Das „Recht am eigenen Bild“ ist ein Persönlichkeitsrecht, es ist in Österreich in § 78 Urheberrechtsgesetz geregelt: es dürfen Bilder von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.“ Veröffentlichte Fotos dürfen die Abgebildeten nicht „bloßstellen“ oder „herabsetzen“. Aufnahmen an öffentlichen Plätzen/Veranstaltungen werden meist als „unbedenklich“ angesehen, wenn nicht die Situation für die Abgebildeten nachteilig ist (z. B. Oben-ohne-Bild vom Strand). Im privaten Bereich sind diese „Interessen“ aber viel früher beeinträchtigt.
Für Unternehmen gibt es diesen Schutz vor der Veröffentlichung nicht. Ein Unternehmen kann ein Fotografierverbot am Betriebsgelände verhängen, bei einem Verstoß kann nur ein Betretungsverbot ausgesprochen werden, das Recht auf Löschung des Bildes ist damit nicht verbunden.
Mag. Christian Köchl
Rechtsanwalt, Vertragsverfasser & Treuhänder
9500 Villach, 10.-Oktober-Straße 17
Tel. 04242/27 183 • www.koechl.com
bottom of page